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Teilnahmebedingungen

von VisionOutdoor - Natursportverein für blinde, sehbehinderte und sehende Menschen Kassel e.V. (im Folgenden abgekürzt mit: VisionOutdoor e.V.)

Hinweis: Aus Gründen der besseren Lesbarkeit werden Funktionsbezeichnungen in der femininen Form angegeben. Sie gelten jedoch in gleicher Weise für die maskuline Form.

Teilnehmerkreis: Jede Person kann an den Veranstaltungen von VisionOutdoor e.V. teilnehmen, wenn sie mindestens 16 Jahre als ist und für die jeweilige Veranstaltung nach der konkreten Leistungsbeschreibung keine subjektive oder objektive Teilnahmebeschränkung angegeben ist. Jugendliche ab 14 Jahren können in Begleitung ihrer Eltern/Erziehungsberechtigten teilnehmen. Ausnahmen sind nach Absprache möglich. Bei den gesondert ausgewiesenen erlebnispädagogischen Jugendreisen können Jugendliche im Rahmen einer Gruppenreise ab 14 Jahren teilnehmen. Bei den ausgewiesenen Familienreisen können Kindern mit ihren Eltern/ Erziehungsberechtigten teilnehmen.

  1. Abschluss eines Teilnahmevertrages
    Mit der Anmeldung bietet die Anmeldende dem Verein VisionOutdoor e.V. den Abschluss eines Teilnahmevertrages verbindlich an. Der Vertrag kommt mit der schriftlichen Bestätigung der Anmeldung zustande. Grundlage dieses Angebots sind die Programmausschreibung und die ergänzenden Informationen für das jeweilige Programm, soweit diese der sich anmeldenden Person vorliegen. Die Anmeldung kann mündlich, schriftlich, telefonisch oder per Email erfolgen. Der Teilnahmevertrag kommt mit der schriftlichen Anmeldebestätigung von VisionOutdoor e.V. zustande (per Email oder schriftlich). Der Anmeldenden wird mit der Anmeldebestätigung der Reisepreissicherungsschein gemäß § 651 k Abs. 3 BGB ausgehändigt.
  2. Leistungsumfang
    Die Leistungen des Vereins VisionOutdoor e.V. richten sich nach der der Buchung zugrundeliegenden Leistungsbeschreibung, soweit diese der sich anmeldenden Person vorliegen. Witterungsbedingte Kürzungen des Leistungsumfangs bleiben vorbehalten.
  3. Zahlungen
    Der Teilnahmepreis ist wie folgt fällig:
    - 20% des Gesamtbetrages innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Anmeldebestätigung und des Reisesicherungsscheines gemäß § 651 k Abs. 3 BGB
    - der Restbetrag 6 Wochen vor Veranstaltungsbeginn
    Erfolgt die Anmeldung innerhalb von 6 Wochen vor Veranstaltungsbeginn, so ist der gesamte Teilnahmepreis mit Zugang der Anmeldebestätigung sofort fällig. Ist der Teilnahmepreis bis Veranstaltungsbeginn nicht vollständig bezahlt, so steht dem Verein VisionOutdoor e.V. das Recht zu, vom Teilnahmevertrag zurückzutreten und eine pauschale Entschädigung gemäß Ziffer 4 zu verlangen.
  4. Rücktritt durch die Teilnehmerin
    Die Teilnehmerin kann jederzeit vor Reiseantritt vom Teilnahmevertrag zurücktreten. Die Rücktrittserklärung sollte schriftlich erfolgen. Anstelle des Anspruchs auf den Teilnahmebetrag tritt ein Anspruch auf Zahlung von Rücktrittsgebühren, die nachfolgend angegeben sind:
    Rücktritt bis 61 Tagen vor Reisebeginn 15% des Preises
    Rücktritt 60 bis 46 Tagen vor Reisebeginn 25% des Preises
    Rücktritt 45 bis 35 Tagen vor Reisebeginn 55% des Preises
    Rücktritt 34 bis 29 Tagen vor Reisebeginn 65% des Preises
    Rücktritt 28 bis 15 Tagen vor Reisebeginn 75% des Preises
    Rücktritt 14 bis 7 Tagen vor Reisebeginn 85% des Preises
    Rücktritt 6 bis 1 Tag(e) vor Reisebeginn 90% des Preises
    Nichterscheinen/Abbruch 100% des Preises
    Es wird der Abschluss einer Reiserücktritts - Versicherung empfohlen. Ein Nichtantritt der Veranstaltung ohne ausdrückliche Rücktrittserklärung gilt nicht als Rücktritt vom Teilnahmevertrag. In diesem Fall bleibt die Teilnehmerin zur vollen Bezahlung verpflichtet. Der Teilnehmerin bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem VisionOutdoor e.V. ein Schaden nicht oder nicht in der vorgenannten Höhe entstanden ist. Die Geltendmachung eines weitergehend Schaden bleibt davon unberührt.
  5. Ersetzungsbefugnis
    Die Teilnehmerin kann bis zum Veranstaltungsbeginn verlangen, dass statt ihrer eine Dritte in Rechte und Pflichten aus dem Teilnahmevertrag eintritt. VisionOutdoor e.V. kann dem Eintritt der Dritten widersprechen, wenn die Person den besonderen Erfordernissen der Veranstaltung nicht genügt, oder ihre Teilnahme den gesetzlichen Vorschriften oder behördlichen Anordnungen entgegenstehen. Tritt eine dritte Person in den Vertrag ein, so haften die ursprüngliche Vertragspartnerin und die neu eintretende Person gesamtschuldnerisch für den Teilnahmepreis und die durch den Eintritt der Dritten entstehende Mehrkosten.
  6. Rücktritt durch den Verein VisionOutdoor e.V.
    a) VisionOutdoor e.V. kann den Vertrag fristlos kündigen, wenn die Teilnehmerin trotz Abmahnung erheblich weiter stört, so dass ihrer Teilnahme für den Verein VisionOutdoor e.V. und/ oder andere Teilnehmerinnen nicht mehr zumutbar ist. Dies gilt auch, wenn die Teilnehmerin sich nicht an sachlich begründete Hinweise hält. Dem Verein VisionOutdoor e.V. steht in diesem Falle die Teilnahmegebühr zu, soweit sich nicht ersparte Aufwendungen und Vorteile aus einer anderweitigen Verwendung der Leistung ergeben. Schadensersatzforderungen im übrigen bleiben unberührt.
    b) Bei Nichterreichen einer in der Ausschreibung angegebenen Mindestteilnehmerzahl ist der Verein VisionOutdoor e.V. bis 6 Wochen vor Antritt berechtigt, die Veranstaltung abzusagen. Die Teilnehmerin wird dann unverzüglich informiert und erhält die eingezahlte Teilnahmegebühr in voller Höhe zurück. Die Mindestteilnehmerzahl und die damit verbundene späteste Rücktrittsfrist seitens VisionOutdoor e.V. werden in der Programmausschreibung sowie der Anmeldebestätigung angegeben.
    c) VisionOutdoor e.V. ist verpflichtet, der Teilnehmenden gegenüber die Absage der Veranstaltung unverzüglich zu erklären, wenn feststeht, dass die Veranstaltung wegen Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl nicht durchgeführt wird.
    d) Im Falle eines zulässigen Rücktritts oder einer zulässigen Absage von VisionOutdoor e.V. kann die Teilnehmerin die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen anderen Veranstaltung von VisionOutdoor e.V. verlangen, wenn VisionOutdoor e.V. in der Lage ist, eine solche Veranstaltung ohne Mehrpreis für die Teilnehmerin aus seinem Angebot anzubieten. Der Teilnehmerin obliegt es, dieses Recht unverzüglich nach der Absage oder dem Rücktritt von VisionOutdoor e.V. diesem gegenüber geltend zu machen.
  7. Vertragsbeendigung wegen höherer Gewalt
    Der Verein VisionOutdoor e.V. ist zum Rücktritt berechtigt, wenn die Durchführung der Veranstaltung aufgrund bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbarer höherer Gewalt, insbesondere Naturereignissen, Unwettern, innerer Unruhen, Krieg, Streik sowie behördlicher oder gesetzlicher Maßnahmen erheblich beschwer, gefährdet oder beeinträchtigt wird. In diesem Fall erfolgt die Rückabwicklung des Vertrages. Ein Anspruch auf Schadensersatz besteht nicht.
  8. Haftung
    a) Die vertragliche Haftung des Vereins VisionOutdoor e.V. im Falle von Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit ein Schaden der Teilnehmerin weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird, oder wenn VisionOutdoor e.V. für einen der Teilnehmerin entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.
    b) Die deliktische Haftung von VisionOutdoor e.V für Sachschäden, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt. Diese Haftungshöchstsumme gilt jeweils je Teilnehmerin und Veranstaltung.
  9. Versicherung
    Es wird dringend der Abschluss einer Reiserücktritt - Versicherung sowie der Abschluss einer Reisegepäck - , Unfall - und Krankenversicherung empfohlen.
  10. Pass-, Visa-, Zoll-, Devisen- und Gesundheitsbestimmungen
    Die Teilnehmerin ist für die Einhaltung aller für die Durchführung der Veranstaltung wichtigen Vorschriften selbst verantwortlich. Alle Nachteile, die aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwachsen, gehen zu ihren Lasten ausgenommen, wenn sie durch eine schuldhafte Falschinformation des Vereins VisionOutdoor e.V. erwachsen sind.
  11. Obliegenheiten des Reiseteilnehmers bei Auftreten von Leistungsstörungen
    a) Die Teilnehmerin ist verpflichtet, auftretende Mängel unverzüglich der örtlichen Vertretung von VisionOutdoor e.V. (Veranstaltungsleitung oder, sofern diese nicht erreichbar sein sollten, VisionOutdoor e.V. unter der nachstehend angegebenen Anschrift) anzuzeigen und Abhilfe zu verlangen. Unterlässt es die Teilnehmerin bei Auftreten eines Mangels schuldhaft, diesen gegenüber VisionOutdoor e.V. anzuzeigen, so kann sie auf diesen Mangel später keine teilnahmevertraglichen Gewährleistungsansprüche mehr stützen. Anzeigen gegenüber einzelnen Leistungsträgern genügen nicht. Die Veranstaltungsleiter und Mitarbeiter von FrauenOutdoor e.V. sind beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, jedoch nicht berechtigt, Mängel zu bestätigen oder Ansprüche gegen VisionOutdoor e.V. anzuerkennen.
    b) Der Teilnehmerin steht ein mangelbedingtes Kündigungsrecht gemäß § 651 e BGB nur dann zu, wenn sie VisionOutdoor e.V. fruchtlos eine angemessene Frist zur Abhilfeleistung gesetzt hat, wenn Abhilfe unmöglich oder vom VisionOutdoor e.V. verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse der Teilnehmerin gerechtfertigt wird.
  12. Ausschluss von Ansprüchen
    a) Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Leistungen hat die Teilnehmerin innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Veranstaltung geltende zu machen bei:
    VisionOutdoor e.V.
    Sachsenstr. 11
    34131 Kassel
    Nach Ablauf der Frist eingegangene Ansprüche können nur geltend gemacht werden, wenn die Teilnehmerin ohne eigenes Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist.
    b) Ansprüche der Teilnehmerin nach den §§ 651c bis 651f BGB verjähren in einem Jahr. Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die Veranstaltung dem Vertrage nach enden sollte. Macht die Teilnehmerin nach dem vertraglich vorgesehenen Veranstaltungsende Ansprüche innerhalb eines Monats geltend, so ist die Verjährung so lange gehemmt, bis VisionOutdoor e.V. die Ansprüche geprüft und zurückgewiesen hat.
  13. Datenschutz
    Die Anmeldende ist damit einverstanden, dass die für die Durchführung des Teilnahmevertrages notwendigen Daten gemäß den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes gespeichert werden.
  14. Schlussbestimmungen
    a) Auf das Vertragsverhältnis zwischen der Teilnehmerin und VisionOutdoor e.V. findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung. Dies gilt auch für das gesamte Rechtsverhältnis.
    b) Für Klagen von VisionOutdoor e.V. gegen die Teilnehmerin ist der Wohnsitz der Teilnehmerin maßgebend. Für Klagen gegen Teilnehmerinnen, bzw. Vertragspartnerinnen des Teilnahmevertrages, die Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Personen sind, die Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird als Gerichtsstand der Sitz von VisionOutdoor e.V. vereinbart.
    c) Die Teilnehmerin kann VisionOutdoor e.V. nur an deren Sitz verklagen.
    d) Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht,
    1. wenn und insoweit sich aus vertraglich nicht abdingbaren Bestimmungen internationaler Abkommen, die auf den Teilnehmervertrag zwischen der Teilnehmerin und VisionOutdoor e.V. anzuwenden sind, etwas anderes zugunsten der Teilnehmerin ergibt oder
    2. wenn und insoweit auf den Teilnahmevertrag anwendbare, nicht abdingbare Bestimmungen im Mitgliedstaat der EU, dem die Teilnehmerin angehört, für die Teilnehmerin günstiger sind als die nachfolgenden Bestimmungen oder die entsprechenden deutschen Vorschriften.

Veranstalter:
VisionOutdoor - Natursportverein für blinde, sehbehinderte und sehende Menschen Kassel e.V.
Sachsenstraße 11
34131 Kassel

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